Auszug aus der Beitragsordnung


(geändert auf der Mitgliederversammlung vom 12.03. 2008)
Der Jahresbeitzrag beträgt 16,00 Euro/Monat entspricht 192,00 Euro/Jahr, ermäßigt (Schüler, Studenten, Rentner und Arbeitslose) 10,00 Euro/Monat entspricht 120,00 Euro/Jahr.
Die Aufnahmegebühr beträgt 50 Euro zuzüglich Uniform nach erfolgter Aufnahme.

Statut

§ 1


1. Der Verein mit Sitz in Eckartsberg, trägt den Namen " Privilegierte Schützengesellschaft Zittau " e.V. (nachstehend PSG genannt). Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Zittau unter der Reg.-Nr. VR 228 eingetragen und damit rechtsfähig.

2. Der Verein ist Rechtsnachfolger der seit über 400 Jahren bestehenden " Privilegierten Schützengesellschaft Zittau".

§ 2 Wesen und Zweck des Vereins


1. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Zweck des Vereins ist:
  - Pflege des Schießsportes sowie bei Bedarf weitere Sportarten als Leibesübung
  - Pflege und Wahrung des Schießsportlichen- und Vereinsbrauchtums als wertvollen Bestandteil unseres Volkslebens,
  - Jugendpflege als Förderung des Nachwuchses im Schießsport,
  - Förderung des Versehrten- und Breitensportes,
  - Förderung des geselligen Beisammenseins seiner Mitglieder

3.Der Vereinszweck soll erreicht werden durch:
  - Ausrichtung und Teilnahme an Wettkämpfen und Meisterschaften,
  - Öffentlichkeitsarbeit und Aufklärung über den Schießsport und seine Tradition,
  - Mitgliedschaft in überregionalen Schützen- und Sportverbänden,
  - Vertretung der schießsportlichen und Vereinsinteressen seiner Mitglieder gegenüber deutschen und ausländischen Behörden und Organisationen.

§ 3 Mitgliedschaft


1. Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Satzung des Vereins sowie deren jeweiligen Organe anerkennt.

2. Bei der Aufnahme von Jugendlichen im Alter von 12 - 18 Jahren ist das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten notwendig.

3. Der Antrag auf Aufnahme muß schriftlich erfolgen, der Vorstand entscheidet dann mit Stimmenmehrheit über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft im Verein ist nicht übertragbar.

§ 4 Rechte und Pflichten


1. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten

2. Der Vereinszweck nach § 2 ist aktiv zu fördern.

3. In der Vereinsversammlung haben alle Mitglieder das gleiche Stimmrecht.

4. In den Vorstand können nur volljährige Mitglieder gewählt werden.

5. Einrichtungen und Anlagen des Vereins können unter Beachtung der geltenden rechtlichen Bestimmungen und vereinsgebundenen Ordnungen genutzt werden.

6. Jeder hat die Pflicht, Ansehen und Interessen des Vereins zu wahren, die Ordnungen des Vereins umzusetzen und die festgelegten Beiträge termingerecht zu entrichten.

§ 5 Beitrag


Der Jahresbeitrag wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 Verlust der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

2. Der Austritt ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Sämtliche Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind vorher einzulösen.

3. Ausschluß von Mitgliedern kann erfolgen:

 a) nach rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung wegen Verbrechens oder ehrenrührigen Vergehens;
 b) bei Schädigung des Ansehens des Schützenwesens;
 c) bei schwerem unkameradschaftlichen Verhalten und sportlicher Unfairness;
 d) bei Verstoß gegen Satzungen und Ordnungen des Vereins.

4. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit ¾ Mehrheit. Vorher ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu äußern. Die Frist hierfür beträgt mindestens 10 Tage. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Hierauf entscheidet die Vereinsversammlung endgültig.

5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft gehen alle Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verein verloren.

§ 7 Organe des Vereins


 - die Mitgliederversammlung  - der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung


1. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

2. Änderungen der Satzung sind ebenfalls in der Einladung mitzuteilen.

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet 2x im Jahr statt.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn die Einberufung mindestens 25 von Hundert der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangen.

5. Die Mitgliederversammlung kann Ordnungen erlassen, die Festsetzungen zum Vereinsleben beinhalten.

6.Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, ersten Vorsitzenden oder vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Sind diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.

§ 9 Vorstand


1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

  - dem Präsidenten
  - dem 1. Vorsitzenden
  - dem 2. Vorsitzenden
  - dem Schatzmeister
  - dem Schriftführer

2. Der Vorstand wir durch Warte erweitert.

3. Zur Vertretung des Vereines sind zwei Vorstandsmitglieder notwendig, wobei einer von beiden der Präsident, der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende sein muß.

4. Der Vorstand wir durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit, bis zur Neuwahl des Vorstandes, im Amt.

§ 10


1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in ein Protokollbuch einzutragen und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

2. Der vorstehenden Satzung wurde am 02.12.1996 durch die Mitgliederversammlung zugestimmt.

Aufnahmeantrag
der
PSG Zittau 1584 e.V.

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